20.02.2026

in Finanzcoaching, Partner, Ratgeber, Riskprofiling, Vermögensberatung

Walter Wildhagen

Diplom Ökonom Walter Wildhagen ist unabhängiger Finanzexperte (CFP®) mit über 25 Jahren Erfahrung. Regelmäßig erkundet er für Sie die Grenzen und Möglichkeiten der Finanzwelt in praxisnahen Beiträgen und auf seinem LinkedIn Profil.

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Schließfach geerbt – warum aus Vermögen schnell ein Risiko werden kann

Ein Bankschließfach vermittelt Sicherheit. Diskretion. Kontrolle

Doch im Erbfall kann genau dieses Schließfach zur juristischen und steuerlichen Belastung werden – insbesondere dann, wenn die Herkunft der darin verwahrten Werte nicht sauber dokumentiert ist.

Ein aktueller Bankeinbruch hat das Thema Sicherheit wieder in den Fokus gerückt. Doch die eigentliche Gefahr liegt oft ganz woanders: nicht im Diebstahl, sondern im Steuerrecht.


Was gehört rechtlich zum Nachlass?

Mit dem Tod einer Person geht deren gesamtes Vermögen auf die Erben über. So regelt es § 1922 Abs. 1 BGB1.

Dazu gehört selbstverständlich auch der Inhalt eines Bankschließfachs – unabhängig davon, ob dort lagern:

  • Bargeld
  • Gold oder Edelmetalle
  • Münzsammlungen
  • Schmuck
  • Wertpapiere
  • Kunstwerke

Rechtlich gibt es hier keinen Sonderstatus.

Merksatz:
Ein Schließfach ist kein „privater Raum außerhalb des Rechts“. Es ist Teil des Nachlasses – mit allen Konsequenzen.


Bewertungspflicht: Das Finanzamt erwartet Zahlen

Für die Erbschaftsteuer ist der Wert des gesamten Erwerbs maßgeblich. Bewertungsgrundlage ist § 12 ErbStG2.

Das bedeutet konkret:

  • Der Inhalt des Schließfachs muss zeitnah bewertet werden.
  • Die Werte sind in der Erbschaftsteuererklärung anzugeben.
  • Bei schwer bewertbaren Gegenständen (z. B. Kunst, Sammlungen) kann ein Gutachten erforderlich sein.

Hier beginnt bereits das erste praktische Problem:
Viele Erben wissen gar nicht genau, was sich im Schließfach befindet – geschweige denn, welchen Marktwert einzelne Positionen haben.


Das eigentliche Risiko: die Herkunft der Vermögenswerte

Noch sensibler ist jedoch ein anderer Punkt.

Erben treten nicht nur in Vermögensrechte ein – sondern auch in steuerliche Pflichten des Erblassers. Das ergibt sich aus der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB1 und aus der steuerlichen Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO3.

Das bedeutet:

Wenn sich im Schließfach Vermögenswerte befinden, deren Herkunft nicht belegbar ist – etwa:

  • größere Bargeldbeträge
  • Goldbestände
  • nicht deklarierte Wertgegenstände

kann das Finanzamt Nachfragen stellen.

Und diese Nachfragen können Jahre nach dem Erbfall erfolgen.


Berichtigungspflicht – was viele Erben nicht wissen

Stellt der Erbe fest, dass frühere Steuererklärungen des Erblassers unrichtig oder unvollständig waren, trifft ihn eine gesetzliche Berichtigungspflicht nach § 153 AO3.

Unterlässt er diese Berichtigung, obwohl Anhaltspunkte für unversteuerte Vermögenswerte bestehen, kann daraus ein eigenes steuerstrafrechtliches Risiko entstehen (§ 370 AO)4.

Das ist der entscheidende Punkt:

Aus einem passiven Erben kann schnell ein aktiver Steuerpflichtiger mit eigener Verantwortung werden.

Nicht wegen des Erbes selbst – sondern wegen unterlassener Korrektur.


Banken melden Schließfächer

Wenig bekannt: Kreditinstitute sind verpflichtet, dem Finanzamt bestimmte Daten zu melden.

Im Todesfall erhält das Finanzamt eine entsprechende Mitteilung durch die Bank. Grundlage ist § 33 ErbStG5.

Ein Schließfach „bleibt“ also nicht unsichtbar.

Das Finanzamt weiß in der Regel, dass eines existiert.


Praktische Problemfelder aus der Beratungspraxis

In meiner Beratungspraxis sehe ich immer wieder folgende Konstellationen:

1. Bargeld ohne Belege

Keine Kontoabhebungen nachvollziehbar. Keine Schenkungsdokumentation. Keine Herkunftsnachweise.

2. Goldkäufe in bar

Edelmetalle wurden über Jahre bar erworben. Kaufbelege existieren nicht mehr.

3. Sammlungen ohne Bewertung

Wertvolle Münzen oder Kunstwerke wurden nie taxiert. Erben schätzen „aus dem Bauch“.

4. Zeitverzögerte Entdeckung

Das Schließfach wird erst Jahre nach dem Erbfall vollständig gesichtet – dann sind Zeugen verstorben, Unterlagen vernichtet.

In allen Fällen liegt die Beweislast faktisch beim Erben.


Was Erblasser heute tun sollten

Vorausschauende Vermögensplanung bedeutet:

Transparenz schaffen – nicht nur Vermögen verwahren.

Sinnvolle Schritte:

  • Herkunft von Bargeld schriftlich dokumentieren
  • Kaufbelege von Gold und Edelmetallen archivieren
  • Sammlungen regelmäßig bewerten lassen
  • Übersicht über Schließfachinhalte erstellen
  • Dokumentation für Erben zugänglich machen

Financial Planning ist kein Luxus. Es ist Risikomanagement für die nächste Generation.


Zugang und Nachfolge richtig regeln

Für den Ernstfall sollte klar geregelt sein:

  • Wer erhält Zugriff auf das Schließfach?
  • Gibt es eine transmortale Vollmacht?
  • Ist der Zugang im Testament geregelt?
  • Sind Bank-AGB berücksichtigt?

Die Legitimation erfolgt regelmäßig über:

  • Erbschein oder
  • notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift

Ohne saubere Regelung entstehen Verzögerungen – und im Zweifel Vermögensnachteile.


Kurz zusammengefasst

Ein geerbtes Schließfach bedeutet:

  • Bewertungs- und Erklärungspflicht
  • mögliche Berichtigungspflichten
  • potenzielles Steuerstraf-Risiko bei unterlassener Korrektur
  • Beweislastproblematik bei fehlenden Herkunftsnachweisen

Nicht der Einbruch ist das größte Risiko.
Sondern fehlende Dokumentation.


Meine Empfehlung

Wenn Sie ein Schließfach geerbt haben:

  1. Inhalt vollständig dokumentieren
  2. Bewertung professionell klären
  3. Steuerhistorie prüfen lassen
  4. Bei Zweifeln steuerliche Beratung einholen

Und wenn Sie Vermögen weitergeben möchten:

Regeln Sie es sauber. Dokumentieren Sie es transparent.
Schützen Sie Ihre Erben vor unnötigen Risiken.

Wer Vermögen strukturiert übergibt, schützt seine Familie – und sein Lebenswerk.

Quellen:

1. § 1922 Abs. 1 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch. ↩ ↩2

2. § 12 ErbStG – Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer. ↩

3. § 153 AO – Berichtigung von Erklärungen. ↩ ↩2

4. § 370 AO – Steuerhinterziehung. ↩

5. § 33 ErbStG – Anzeigepflichten von Kreditinstituten. ↩

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Finanz- oder Steuerberatung.

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